Nachbarschaftshilfe kann eine sinnvolle Ergänzung in der häuslichen Versorgung von hilfe- und pflegebedürftigen Menschen darstellen. Durch die Möglichkeit der Anerkennung gemäß § 45a SGB XI wurde die Nachbarschaftshilfe in einigen Bundesländern mittlerweile sozialrechtlich verankert und durch die damit einhergehende Möglichkeit den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI nutzen zu können, zusätzlich aufgewertet.